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Satzung
§ 1 Name und Sitz


(1) Der Name des Vereins lautet: "Shotokan Karate Wesel". Er hat seinen Sitz in Wesel und ist
dort unter VR 30400 in das Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt er den
Zusatz "e.V.".
(2) Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 09.06.2000, die ihrerseits an die Stelle der Satzung
vom 26.01.1994 getreten war.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Verhältnismäßigkeit


(1) Zweck des Vereins sind die Vermittlung und die Ausübung des Karatesportes und seiner
Kultur.
(2) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Unterrichts- und
Trainingseinheiten sowie sportliche Übungen und Leistungen zur Förderung des
Karatesports.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mittelverwendung


Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 4 Erwerb und Inhalt der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich den Zielen
des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche sich dem Zweck des Vereins und seinen Aufgaben
verbunden fühlen und diese fördern, die jedoch den Karatesport nicht aktiv durch Teilnahme
an den Trainingseinheiten und sportlichen Veranstaltungen betreiben.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Verein auf Grundlage eines
einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum
Quartalsende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.


§ 6 Beiträge


(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten des Mitgliedsbeitrages legt der Vorstand fest. Der
Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds Zahlungserleichterungen für einzelne Mitglieder
beschließen, Beiträge ganz oder zum Teil erlassen und ergreift die zur Einziehung der
Beiträge ggf. erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der zugleich die
Aufgaben des Sportwarts wahrnimmt, sowie dem Kassenwart. Jeder oder jede von ihnen ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst innerhalb des ersten
Halbjahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2.
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Sind alle drei
Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die
Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.
(3) Alle Mitglieder sind zur Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung berechtigt.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett am
regelmäßigen Trainingsort, durch persönliches Anschreiben an die Mitglieder und/oder auf
elektronischem oder anders geeigneten Wege, der die Kenntnisnahme durch die Mitglieder
ermöglicht. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen
mindestens zwei Wochen liegen.


§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung einstimmig beschließen. Im übrigen müssen Änderungs- und
Ergänzungsanträge mindestens 1 Woche vor dem Termin dem Vorstand schriftlich angezeigt
werden; über ihre Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitgliedern dies beantragt.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den
Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie
das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
(5) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung setzt kein bestimmtes Quorum
erschienener und stimmberechtigter Mitglieder voraus.


§ 11 Haftpflicht


Für Schäden und Sachverluste haften der Verein, seine Organe und Mitglieder nicht. Bei
Körperschäden kann nur die über den Dachverband etwaig abgeschlossene Versicherung in
Anspruch genommen werden. Der Verein, seine Organe und seine Mitglieder sind jedoch nicht
verpflichtet, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.


§ 12 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Vorstandsmitglieder
in der Zusammensetzung zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses zu
Liquidatoren bestellt werden.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Wesel mit der Maßgabe, dass diese verpflichtet
ist, das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports
verwenden muss.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 15.05.2009 errichtet und von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des Vereins und mit dem Tage der
Beschlussfassung in Kraft.
Unterschriften des Versammlungsleiters und des Vorstandes
540/08
D6/12211